Audi verlängert aus Kulanzgründen Neuwagengarantie und Anschlussgarantie
- Maßnahme gilt angesichts Corona-Krise weltweit in zahlreichen Märkten
- Horst Hanschur, Leiter Retail Business Development und Customer Services: „Geben unseren Kunden in diesen schwierigen Zeiten mehr Spielraum“
Audi gewährt seinen Kunden eine Verlängerung von Neuwagen- und Anschlussgarantie. Die Maßnahme wird kurzfristig in zahlreichen Märkten auf der ganzen Welt eingeführt, da es vielen Kunden vor dem Hintergrund der Corona-Krise nicht möglich war oder ist, Audi-Vertragswerkstätten aufzusuchen und ihre Garantieansprüche wahrzunehmen.
Die Verlängerung gilt weltweit für alle in Europa, Brasilien, Mexiko und Indien produzierten Fahrzeuge, deren Neuwagen- bzw. Audi-Anschlussgarantie im Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 31. Mai 2020 ausläuft bzw. ausgelaufen ist. Die Frist endet drei Monate nach Ablauf der ursprünglichen Neuwagen- oder Anschlussgarantie beziehungsweise spätestens am 31. August 2020.
„Wir möchten unseren Kunden in diesen schwierigen Zeiten entgegenkommen und mehr Spielraum geben, um benötigte Werkstattbesuche zu organisieren“, sagt Horst Hanschur, Leiter Retail Business Development und Customer Services. „Viele unserer Audi Partner weltweit haben noch geschlossen oder öffnen gerade erst wieder ihre Türen. Daher packen wir jetzt gemeinsam an vielen Stellhebeln an, um unseren Kunden dennoch ein Premium-Erlebnis mit unserer Marke zu ermöglichen und die Zukunft unserer Handelsbetriebe zu sichern.“
Die Laufleistungsbegrenzung der Audi-Anschlussgarantie bleibt im Zuge der Garantieverlängerung bestehen. Falls in einem Markt eine Neuwagengarantie mit Laufleistungsbegrenzung vergeben wurde, bleibt diese ebenfalls bestehen. Sollte sich die Verlängerung der Neuwagengarantie mit dem Beginn der Audi-Anschlussgarantie überschneiden, wird der Start der Anschlussgarantie kostenlos um drei Monate nach hinten geschoben.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich aufgrund der Umstände durch Covid-19 um ein einmaliges und freiwilliges Entgegenkommen des Herstellers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft.